( ASVG § 255 Abs 3 ) Ist ein auf den gesamten Arbeitsmarkt vermittelbarer Versicherter zur Leistung leichter und mittelschwerer Arbeiten in der normalen Arbeitszeit mit den üblichen Pausen in der Lage, ist seine Verweisung auf Berufe wie Portier, Lagerplatzaufseher, Werkzeugausgeber auch dann zulässig, wenn er nur mehr auf einem Auge sieht. Für die Verweisungsberufe ist kein beidäugiges Sehen erforderlich, so dass hieraus keine Leistungskalkülüberschreitung abzuleiten ist. OGH 10 Ob S 244/97y v. 12.08.1997.