( ASVG § 255 Abs 3 ) Auch wenn der Gesundheitszustand eines Versicherten zusätzlich zu den zu erwartenden jährlichen Krankenständen von 5 Wochen überdies alle 2 Jahre Kuraufenthalte von 3 Wochen erfordert, begründet dies keinen Ausschluss vom Arbeitsmarkt, weil damit eine nach der Rechtsprechung maßgebliche Gesamtdauer der voraussichtlichen Krankenstände von 7 Wochen jährlich nicht erreicht wird. OGH 10 Ob S 53/98m v. 09.02.1998.