( ASVG § 229 ) Für die Frage der Angestelltenversicherungspflicht ist nicht etwa die für das Dienstverhältnis gewählte Bezeichnung maßgebend, sondern die Art der Dienstleistung. Betreffend Ersatzzeiten für einzelne Zweige der Pensionsversicherung aus der Zeit vor dem 1. 1. 1956 ist zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung der damaligen Gewerbegerichte Dienstleistungen einer Kassierin in einer Fleischhauerei bzw. Fleischbank als unter das AngG fallend beurteilt worden sind. VwGH 95/08/0167 v. 16. 9.1997. (Bescheid aufgehoben)