( ZPO § 433, GGG TP 1 ) Wird in einem prätorischen Vergleich zivilrechtlich eine Leistungspflicht des Mieters, nämlich bis zur Räumung einen einvernehmlich reduzierten Bestandzins zu bezahlen, vereinbart, liegt eine für die Gerichtsgebührenpflicht maßgebliche Übernahme einer Leistungspflicht vor, die auch vollzugsfähig ist, worauf es aber betreffend die Gerichtsgebührenpflicht gar nicht ankommt. VwGH 97/16/0384 v. 19.02.1998. (Beschwerde abgewiesen)