( FAG § 2 Abs 2, AlVG § 39 ) Ergeben sich aus den Meldezetteln eines Sondernotstandshilfebeziehers mehrere Wohnsitze im Sinne des § 1 Abs 6 Meldegesetz (MeldeG), sind nicht etwa alle Gemeinden, in denen (urkundlich) ein Wohnsitz des Leistungsbeziehers besteht, zum Kostenersatz für Sondernotstandshilfe an den Bund verpflichtet, sondern jeweils nur die Gemeinde, in der der Leistungsbezieher seinen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs 7 MeldeG 1991) hat. Dies gilt aber auch dann, wenn nach den Meldeunterlagen zwar ein (Haupt-)Wohnsitz besteht, der Sondernotstandshilfebezieher jedoch an einer anderen Adresse wohnt. Wenn solche Zweifel an der Richtigkeit der Meldeunterlagen konkretisiert werden, ist die Behörde verpflichtet, den tatsächlichen Sachverhalt zu ermitteln. VwGH 97/08/0107 v. 16.09.1997. (Bescheid aufgehoben)