( EGV Art 48, 51 ) Art 48 und 51 EGV lassen es nicht zu, dass Dienstnehmer Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren, weil ein bilaterales Abkommen über soziale Sicherheit infolge des Inkrafttretens der VO (EWG)Nr 1408/71, unanwendbar geworden ist. Dieser Grundsatz kann jedoch insoweit nicht gelten, als bei der ersten Feststellung der Leistungen auf Grund der Verordnung bereits ein Vergleich der sich jeweils aus dieser und aus dem Abkommen ergebenden Vergünstigungen mit dem Ergebnis vorgenommen worden ist, dass die Anwendung der Verordnung günstiger ist als das Vertragsrecht. EuGH Rs. C-113/96 v. 07.05.1998, Fall Rodriguez.