( IESG § 1 Abs 5, ASVG § 49 Abs 3 Z 7 ) Wenn ein Arbeitnehmer in Erwartung eines steuer- und beitragsrechtlichen Vorteils eine Rechtsgrundlage (hier: freiwillige Abfertigung) wählt, die außerhalb des Bereiches der gesicherten Ansprüche im Sinne des § 1 Abs 2 IESG liegt, ist es ihm wegen der Bindung an den Rechtsgrund der Anmeldung bzw. Antragstellung (im Ausgleichsverfahren und vor dem IESG-Fonds) verwehrt, auf einen anderen Rechtsgrund, der der Vereinbarung der freiwilligen Abgangsentschädigung (freiwilligen Abfertigung) zugrunde lag (hier: Kündigungsentschädigung), zurückzugreifen.