( EStG § 34 Abs 7 ) Erfolgen Zahlungen eines Steuerpflichtigen an seine manisch depressive geschiedene Ehefrau nicht zur Abdeckung von Krankheitskosten, sohin von Kosten, die typischerweise mit einer Heilbehandlung verbunden sind, sondern stellen sie einen im Zug der einvernehmlichen Scheidung vereinbarten Unterhalt dar, der zur Abdeckung von Aufwendungen dient, die auch bei der geschiedenen Ehefrau zu keiner außergewöhnlichen Belastung führen würden, ist eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. VwGH 94/15/0028 v. 28.05.1998. (Beschwerde abgewiesen)