( ASVG § 107 Abs 3, GSVG § 76 Abs 3 ) Die Entscheidung über den Verzicht des SV-Trägers auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen kann nicht vom Gericht getroffen werden.
OGH 10 Ob S 210/98z v. 23.06.1998
Bei Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für einen gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf den Rückersatz im Sinne des § 76 Abs 3 Z 1 GSVG vorliegen, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers (arg.: „kann ...verzichten“), die der gerichtlichen Kontrolle im Wege der sukzessiven Zuständigkeit nicht unterliegt. Während in § 89 Abs 4 ASGG dem Gericht die Festlegung einer Zahlungsfrist und die Gewährung von Raten (§ 76 Abs 3 Z 2 GSVG) ausdrücklich eingeräumt wurde, fehlt eine entsprechende Bestimmung für den Fall des Verzichtes (§ 76 Abs 3 Z 1 GSVG). Den Gerichten ist es daher verwehrt, eine Entscheidung über den Verzicht auf die Rückforderung zu treffen.