( AngG § 27 Z 1 ) Überlässt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mit sehr allgemein gehaltenen Worten die Organisation eines Arbeitsablaufes und wählt dann der Arbeitnehmer eine Organisationsform, die (ex post betrachtet) die Zustimmung des Arbeitgebers nicht findet, weil sie leicht zu Missverständnissen Anlass geben könnte - wobei sie letztendlich aber keine strafrechtlichen oder schadenersatzrechtlichen Implikationen mit sich bringt -, kann sich der Arbeitgeber nicht mit Erfolg darauf berufen, der Arbeitnehmer sei vertrauensunwürdig geworden. ASG Wien 25 Cga 111/94i und 24 Cga 99/94t v. 26.11.1997, Berufung erhoben.