( AuslBG § 2 Abs 2, § 28 ) Der Umstand, dass ein bei einem Schutttransport - als Lenker eines mit Schutt beladenen Kfz - arbeitend angetroffener Ausländer anlässlich der Betretung angibt, er helfe auf einer Baustelle aus, lässt angesichts widersprüchlicher (späterer) Erklärungsversuche (Sammeln von Bauholz, wertloser Gegenstände etc. für eigene bzw. Familienzwecke auf der Baustelle, andererseits Transport von Schutt und alten Fenstern aus einer von der Schwester gekauften Wohnung auf die Baustelle zwecks Abladung in deren Container) keinen anderen als den Schluss zu, dass verbotene Ausländerbeschäftigung durch einen Bauunternehmer vorliegt. VwGH 96/09/0196 v. 09.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)