( BVergG § 7 Abs 2 ) Der Umstand, dass für einen bestimmten (Teil-)Regelungsbereich gemeinschaftsrechtliche Vorschriften bestimmter Art bestehen, bewirkt keineswegs, dass der innerstaatliche Gesetzgeber bei Regelung des Regelungsbereiches insgesamt nicht mehr an die verfassungsrechtlichen Vorgaben gebunden wäre. Vielmehr bleibt er - neben seiner Bindung an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben - auch an die Verfassung gebunden und die Frage der Entsprechung der gesetzlichen Regelungen mit der Verfassung unterliegt auch dann der verfassungsgerichtlichen Kontrolle, wenn es sich um Ausführungsregelungen zum Gemeinschaftsrecht handelt.