( ABGB § 863, § 1154 ) „Verpflichtungsferne Begünstigungen“ im öffentlichen Dienst (hier: die ermäßigte Benützung von städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen durch öffentlich Bedienstete) - werden nicht konkludent Teil der arbeitsrechtlichen Entgeltansprüche und können daher widerrufen werden.
OGH 8 Ob A 391/97a v. 22.12.1997