( ASVG § 107 Abs 1 letzter Satz ) Beim Rückforderungsrecht von Krankengeld im Sinne des § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG kommt es auf die nachträgliche gerichtliche oder außergerichtliche Feststellung des Anspruchs auf Urlaubsentschädigung an, was jedoch nicht als vom Versicherungsträger nachträglich festgestellt oder diesem bekannt geworden ausgelegt werden darf.
OGH 10 Ob S 353/97b v. 04.11.1997