( MSchG § 3 Abs 3 ) Eine Schwangere, die auf Grund eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen darf, kann verpflichtet werden, vorübergehend eine andere ihr zumutbare Tätigkeit auszuüben.
Bundesarbeitsgericht/BRD 5 AZR 478/97 v. 22.04.1998