( AngG § 19, ABGB § 863 ) Auch bei einer zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarung über die Übernahme der gewerberechtlichen Geschäftsführung durch den Arbeitnehmer schließt eine vereinbarte Befristung eine Kündigung grundsätzlich aus. Vor Ablauf der Befristung könnte die Vereinbarung nur einvernehmlich oder vorzeitig aus wichtigem Grund aufgelöst werden. ASG Wien 30 Cga 184/97s v. 28.01.1998, rk.