( AuslBG § 2 Abs 4, VStG § 5 Abs 2 ) Bei Beschäftigung von in Wahrheit arbeitnehmerähnlich beschäftigten Ausländern in einem „Werkvertrag“ kann sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen, dass sein Steuerberater die (generelle) Auskunft erteilt habe, dass auf Grund von Werkverträgen beschäftigte Ausländer keiner Beschäftigungsbewilligung bedürfen.
VwGH 96/09/0100 v. 20.05.1998