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ASVG § 8 Abs 1 Z 3 lit c

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4962/39/98 Heft 4962 v. 4.9.1998

( ASVG § 8 Abs 1 Z 3 lit c ) Personen, die nur zur ambulanten Behandlung eine Anstalt aufsuchen, gelten nicht im Sinne des § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG als in einer Einrichtung der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge untergebracht und unterliegen daher nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung. Wege vom oder zum Arzt sowie Wege von oder zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle wären aber nur unter den Voraussetzungen des § 175 Abs 2 Z 2 ASVG geschützt. Dabei muss es sich um einen Unfall handeln, der sich auf einem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder der Wohnung zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits-(Ausbildungs-)stätte oder zur Wohnung handelt, sofern dem Dienstgeber die Stätte der Untersuchung bzw. Behandlung bekannt gegeben wurde, oder wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung des Versicherungsträgers oder des Dienstgebers unterziehen musste. OGH 10 Ob S 18/98i v. 28.04.1998.

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