( AlVG § 39 ) Bei der Beurteilung des Anspruchs einer Mutter auf Sondernotstandshilfe ist das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten zu berücksichtigen. Bei einer gemeinsamen Kreditaufnahme sowie der gemeinsamen Bestellung von Waren zur Wohnungsadaptierung bzw. -sanierung iVm anderen Indizien (z.B. die Bezeichnung des Kindesvaters als „Lebensgefährte“) kann zwar vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ausgegangen werden, doch stellt dies noch keinen Hinweis auf einen gemeinsamen Haushalt dar. VwGH 96/08/0339, 0340, 0341 v. 10.03.1998. (Bescheide aufgehoben)