( AlVG § 10 Abs 1 ) Die Unzumutbarkeit der Beschäftigung bei einem Unternehmen, insbesondere die Unzumutbarkeit des Antritts der Beschäftigung, ist von der (zulässigen) Verweigerung des Fahrens mit einem nicht verkehrstauglichen Kfz zu unterscheiden. Diese Frage kann sich aber frühestens zum Zeitpunkt des vereinbarten Arbeitsantritts stellen. Die behauptete Untauglichkeit des Kfz bei einer Probefahrt, nach der der Arbeitsantritt bei dem dem Arbeitslosen vom AMS zugewiesenen Unternehmen vom Arbeitslosen abgelehnt und somit die Beschäftigungsmöglichkeit vereitelt wurde, bewirkte - wäre sie erwiesen - schon deshalb keine Unzumutbarkeit, die Beschäftigung anzutreten, wenn es sich dabei nicht um unbehebbare Mängel handelte. VwGH 98/08/0041 v. 10.03.1998. (Beschwerde abgewiesen)