( AlVG § 10 Abs 1 ) Anläßlich eines Bewerbungsgespräches ist es zulässig, bestimmte Wunschvorstellungen bezüglich der Entlohnung zu äußern. Erfolgt in Hinblick darauf eine sofortige Absage des potentiellen Dienstgebers oder erklärt dieser, sich erst nach der Vorstellung anderer Bewerber entscheiden zu wollen, liegt es am Arbeitslosen - um die Annahme der Vereitelung des Zustandekommens eines Dienstverhältnisses zu vermeiden -, bezüglich der von ihm genannten Beträge eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich dabei lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und er auch bereit sei, zur angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose allerdings das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf. VwGH 95/08/0056 v. 17.02. 1998. (Bescheid aufgehoben)