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AlVG § 1 Abs 2

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4962/29/98 Heft 4962 v. 4.9.1998

( AlVG § 1 Abs 2 ) Dadurch, dass sowohl die öffentlich Bediensteten als auch bestimmte „ÖBB-Beamte“ weiterhin von der Versicherungspflicht nach dem AlVG ausgenommen sind, wird die Versicherungspflicht von Dienstnehmern einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts eingerichteten, gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber nicht verfassungswidrig. VwGH 97/08/0634 v. 21.04.1998. (Beschwerde abgewiesen)

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