( AlVG § 1 Abs 2 ) Dadurch, dass sowohl die öffentlich Bediensteten als auch bestimmte „ÖBB-Beamte“ weiterhin von der Versicherungspflicht nach dem AlVG ausgenommen sind, wird die Versicherungspflicht von Dienstnehmern einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts eingerichteten, gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber nicht verfassungswidrig. VwGH 97/08/0634 v. 21.04.1998. (Beschwerde abgewiesen)