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Künstliche Befruchtung zur Beseitigung von Depressionen wegen unerfülltem Kinderwunsch

SozialversicherungARD 4962/23/98 Heft 4962 v. 4.9.1998

( ASVG § 133 Abs 2 ) Die Beseitigung von Depressionen wegen unerfülltem Kinderwunsch durch gynäkologische Eingriffe (In-vitro-Fertilisation) ist keine Krankenbehandlung, deren Kosten von der Krankenversicherung zu tragen sind.

OGH 10 Ob S 115/98d v. 23.06.1998

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