( ArbVG § 109, § 144, B-VG Art 18, StGG Art 5 ) Die Erlassung von Sozialplänen durch die Schlichtungsstelle ist einerseits ausreichend gesetzlich determiniert, andererseits greift sie nicht unverhältnismäßig in das Eigentum von Unternehmen ein.
VfGH B-2410/94 v. 15.06.1998