( ArbVG § 97 Abs 1 Z 15, AngG § 16 ) Eine jährliche Treueprämie ist kein Jubliäumsgeld aus besonderem Anlass und ist daher auch bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung mit Stichtagsprinzip bei Auflösung des Dienstverhältnisses zu aliquotieren.
OGH 8 Ob A 167/98m v. 06.07.1998