( Finanz-VerfassungsG § 7 Abs 5, § 8 Abs 5, Slbg. AnkündigungsabgG 1972 § 4 Abs 1 ) Dem Landesgesetzgeber ist eine vollständige Festsetzung des Ankündigungsabgabenausmaßes verwehrt, weil die Ermächtigung der Gemeinden, Abgaben nach Maßgabe des in Betracht kommenden Finanzausgleichsgesetzes auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben, nicht bloß den Abgabengegenstand, sondern auch die Abgabenhöhe umfasst. VfGH G-2/98, V 1, 2/98 v. 03.03.1998.