( BAO § 90, AVG § 17 Abs 1 ) Dem Begehren auf Akteneinsicht einer Verfahrenspartei ist infolge deren Erfordernisses einer einen Gleichklang mit § 17 Abs 1 AVG bewirkende Interpretation des § 90 Abs 1 BAO, abgesehen von der Einengung gemäß § 90 Abs 2 BAO, der Partei, wenn es ihre Sache betrifft, unbeschränkt zu entsprechen. VwGH 97/16/0471 v. 30.03.1998. (Bescheid aufgehoben)