( AngG § 27 Z 4, § 8 Abs 8 ) Auch wenn sich ein Arbeitnehmer erst eine Viertelstunde nach einem Kundentermin telefonisch beim Arbeitgeber krankmeldet, nachdem er mit hohem Fieber aufgewacht war, stellt diese verspätete Krankmeldung keinen Entlassungsgrund dar, wenn der Arbeitnehmer auch noch selbst den betroffenen Kunden verständigt und mit diesem eine Terminverlegung vereinbart hat. Die Befürchtung des Arbeitgebers, dass sich der Kunde an ein Konkurrenzunternehmen wenden wird, wenn er - wiederholt - mit Terminproblemen des von ihm ursprünglich beauftragten Unternehmens konfrontiert wird, mag zutreffen; vermag der Arbeitgeber aber insoweit keinen konkreten Schaden aufzuzeigen, sondern beschränkt er sich auf die Hypothese, dass ein verärgerter Kunde unter Umständen zu einem Konkurrenten wechseln könnte, stellt die Ordnungswidrigkeit der verspäteten Krankmeldung keinen Entlassungsgrund dar. OGH 9 Ob A 124/98w v. 08.07.1998, in Bestätigung von OLG Wien 9 Ra 244/97m v. 17. 12. 1997 = ARD 4915/17/98 und ASG Wien 21 Cga 101/96t v. 22. 11. 1996 = ARD 4874/15/97.