( KO § 3 Abs 1, § 25 idF BGBl 1994/1153 ) Geht eine vor Konkurseröffnung abgegebene Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer erst nach Konkurseröffnung zu, ist diese rechtsunwirksam und kann durch den Masseverwalter nicht dadurch geheilt werden, wenn er bei neuerlicher Kündigung den Kündigungstermin der unwirksamen Kündigung für die Masse in Anspruch nimmt.
OGH 9 Ob A 292/97z v. 26.11.1997