( EStG § 4 Abs 1, HGB § 142 ) Im Falle des Ausscheidens der Arbeitsgesellschafter-Komplementär-GmbH aus der KG geht die Personengesellschaft infolge der Anteilsvereinigung im Sinne des § 142 HGB unter und das Vermögen im Wege der handels- und steuerrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten Gesellschafter über. Der Ersatz des wegfallenden 100%-igen Mitunternehmeranteiles durch das übernommene Vermögen der Mitunternehmerschaft erfolgt in Hinblick auf die Spiegelbildtheorie steuerlich deckungsgleich. Sollte der Mitunternehmer Wirtschaftsgüter im Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmerschaft gehalten haben, gehen diese mit dem steuerneutralen Auflösungsakt ebenfalls steuerneutral auf den bisherigen Mitunternehmer über, d.h. es liegt in diesem Fall kein Entnahme-Einlage-Tatbestand vor.