( EStG § 3 Abs 2 ) Falls ein Steuerpflichtiger steuerfreie Bezüge, wie Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, nur für einen Teil des Kalenderjahres erhält, sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. VwGH 98/14/0039 v. 26.05.1998. (Beschwerde abgewiesen)