( EStG § 9 ) Eine Rückstellung für drohende Verluste aus einem schwebenden Geschäft ist nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige am Bilanzstichtag zur Leistung des Entgelts (hier: für die Nutzung eines Kreuzfahrtschiffes in einem späteren Wirtschaftsjahr) verpflichtet gewesen wäre und konkrete Umstände nachgewiesen worden wären, nach denen der Wert der Berechtigung der Nutzung des Kreuzfahrtschiffes für den Betrieb des Steuerpflichtigen seine Leistungsverpflichtung nicht erreicht hätte, nicht jedoch dann, wenn den Steuerpflichtigen infolge vertragswidrigen Verhaltens des Vermieters des Kreuzfahrtschiffeskeine Leistungspflicht trifft.