( AngG § 19, § 25, § 29 ) Die Vereinbarung „4 Wochen auf Ansicht“ ist nicht als Vereinbarung einer Probezeit, sondern als befristetes Dienstverhältnis anzusehen.
ASG Wien 16 Cga 47/97s v. 06.10.1997, rk.
Gemäß § 19 Abs 1 AngG endet ein Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde. Ein Dienstverhältnis auf Probe hingegen kann während der Probezeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden. Wurde dem Arbeitnehmer beim Einstellungsgespräch ausdrücklich mitgeteilt, dass „man ihn sich einmal 4 Wochen ansehen werde, ob es funktioniert“, ist mit einer derartigen Äußerung für einen redlichen und verständigen Arbeitnehmer zunächst klar, dass der Arbeitgeber kein unbefristetes Dienstverhältnis eingehen will. Sind beim Einstellungsgespräch die Worte „Probezeit“ oder „jederzeitige Kündigung“ oder ähnliche nicht gefallen, ist in den „4 Wochen auf Ansicht“ die Vereinbarung einer Probezeit, nämlich die Vereinbarung, dass das Dienstverhältnis jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist von beiden Seiten einseitig gelöst werden kann, nicht zu sehen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung auf den objektiven Erklärungswert und nicht auf den Erklärungswillen des Erklärenden an (§ 863 ABGB).