( EStG § 98, § 99 ) Die Einkünfte ausländischer Mannequins aus der Teilnahme an inländischen Modeschauen können im Abzugsweg einbehalten werden, solange der Unterhaltungswert der Modeschau nicht völlig in den Hintergrund tritt.
VwGH 96/15/0122 v. 28.05.1998
Gemäß § 98 Z 3 EStG 1988 unterliegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb der beschränkten Einkommensteuerpflicht; Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit als Sportler, Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland sind auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist.