( ASVG § 255 Abs 3 ) Eine Hilfsschwester in einem Pflegeheim genießt keinen Berufsschutz.
OGH 10 Ob S 404/97b v. 20.01.1998
Stationsgehilfen in einem Krankenhaus oder Pflegeheim üben keine Angestelltentätigkeit aus und die geminderte Arbeitsfähigkeit solcher Personen ist daher ungeachtet ihrer Versicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten nach der analog anzuwendenden Bestimmung des § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Bei den Stationsgehilfen handelt es sich weder um einen erlernten noch um einen angelernten Beruf im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG, sondern um einfache, im Wesentlichen manuelle Tätigkeiten, so dass die Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist.