( AngG § 3, § 8, UrlG § 6, VBG § 24, B-VG Art 21 ) Ist auf das Dienstverhältnis eines Spitalsarztes mit dem Krankenhaus eines Gemeindeverbandes das AngG anzuwenden, weil das Land (hier: Tirol) von seiner Dienstrechtsregelungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat, sind günstigere vertragliche Regelungen durch Anwendung des VBG hinsichtlich Vorrückung und Bestandschutz nicht in einen Gesamtgünstigkeitsvergleich einzubeziehen, sondern ist nur die ungünstigere Regelung des Entgeltbegriffs im vertraglich vereinbarten VBG der zwingenden günstigeren Regelung des Entgeltbegriffs im AngG bei Urlaubs- und Krankenentgelt gegenüberzustellen.