( UmgrStG § 12, § 16 ) Die Einbringung von Vermögen im Sinne des § 12 Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) durch einen Steuerinländer in eine ausländische übernehmende Körperschaft fällt unter die zwingende Buchwertfortführung im Sinne des § 16 Abs 1 UmgrStG. Die Rechtsfolgen sind zweigeteilt zu beurteilen: