( AngG § 27 Z 4 ) Bei Entlassung wegen Alkoholmissbrauch ist zu differenzieren, ob sich der Arbeitnehmer durch Alkohol schuldhaft wiederholt in einen solchen Zustand versetzt, dass er seinen Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht mehr nachkommen kann, oder ob sein pathologischer Alkoholmissbrauch bereits einen solchen Grad einer zwanghaften und unbeherrschbaren Krankheit erreicht hat, dass ihm ein neuerlicher Rückfall nicht mehr als Verschulden zugerechnet werden kann. OLG Wien 8 Ra 347/97a v. 26.01.1998.