( FinStrG § 35 Abs 1 ) Die typische Begehungsform beim Reiseschmuggel ist die wahrheitswidrige Verneinung der Frage des Abfertigungsbeamten oder die Deklarierung einer Kleinigkeit - unter Verschweigung anderer zu verzollender Waren - in der Erwartung, damit werde sich das die Zollabfertigung durchführende Organ zufrieden geben. VwGH 97/16/0425 v. 30.03.1998. (Beschwerde abgewiesen)