( EStG § 27 Abs 2 Z 1 ) Gemäß § 27 Abs 2 Z 1 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung. Woran die Wertsicherung geknüpft ist und wie sie sich berechnet, ist für das Vorliegen der Steuerpflicht unmaßgeblich (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988, Tz 33 zu § 27, in diesem Sinn auch BMF v. 30. 4. 1993, RdW 1993/230, betreffend Wertsicherungsbeträge bei langfristigen Kaufpreisraten; und VwGH 89/14/0214 v. 20. 12. 1994 = ARD 4639/45/95, betreffend wertgesicherte stille Beteiligung). Der Umstand, dass die Pflichtteilsforderung einschließlich Wertsicherung durch Hingabe von (wertmäßig diesen Betrag übersteigenden) Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteilen abgegolten wird, hat auf die Steuerpflicht nach § 27 Abs 2 Z 1 EStG 1988 keinen Einfluss. BMF v. 10.07.1998.