( EStG § 22 Z 1, § 23 ) Tritt bei der Öffentlichkeitsarbeit eines PR-Beraters die journalistische Tätigkeit gegenüber der PR-Tätigkeit in den Hintergrund, ist nicht von der freiberuflichen Tätigkeit eines Journalisten, sondern von einem Gewerbebetrieb auszugehen.
VwGH 96/13/0185 v. 09.07.1997