( EStG § 68 Abs 5 ) Die ständige Belastung mit der Erledigung prompter und richtiger Auskunftsersuchen stellt keine außerordentliche Erschwernis dar.
VwGH 97/14/0049 v. 26.05.1998
Unter Erschwerniszulagen sind zufolge § 68 Abs 5 Satz 1 Teilstrich 2 EStG 1988 jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen.