( ABGB § 863, § 1157, BPG § 8 ) Erklärt ein Arbeitnehmer bei einer Änderung des Betriebspensionsvertrages durch Umwandlung einer höheren widerruflichen Pensionszusage in eine niedrigere unwiderrufliche einen Vorbehalt, ohne dass der Arbeitgeber diesem widerspricht, hat der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf die auch unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu prüfende widerrufliche (und höhere) Betriebspension nicht verloren.