( HVertrG § 24 ) Ist ein Handelsvertreter in einer mehrgliedrigen Vertreterorganisation teils verwaltend teils mittelbar für die Umsatzsteigerung beim Geschäftsherrn durch Kundenzuführung ursächlich, hat auch er bei Auflösung des Handelsvertreterverhältnisses Anspruch auf Ausgleichszahlung im Verhältnis des Anteils seiner mittelbaren Vermittlungstätigkeit zu seiner Gesamttätigkeit.