Änderung des Schulzeitgesetzes 1985, durch die der BM f. Unterricht und kulturelle Angelegenheiten auf gleichlautende Anträge des Landesschulrats und des Landes aus fremdenverkehrspolitischen Gründen durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen kann, sofern verkehrspolitische Gründe oder überregionale Interessen nicht entgegenstehen. Bundesgesetz; BGBl I 1998/45, ausgegeben am 27. 2. 1998.