( AngG § 8 Abs 1, § 27 Z 4 ) Die Anerkennung eines Krankenstandes durch den SV-Träger hat keine bindende Wirkung im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. OLG Wien 10 Ra 332/97k v. 22.12.1997.
( AngG § 8 Abs 1, § 27 Z 4 ) Die Anerkennung eines Krankenstandes durch den SV-Träger hat keine bindende Wirkung im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. OLG Wien 10 Ra 332/97k v. 22.12.1997.