( ArbVG § 105 Abs 1, ABGB § 863 ) Hat sich ein Arbeitgeber hinsichtlich der ansonsten nicht erforderlichen Schriftform der Verständigung des Betriebsrats von einer beabsichtigten Kündigung durch Übung selbst gebunden, kann er von dieser Form bei sonstiger Unwirksamkeit des Ausspruchs der Kündigung ohne ausdrücklichen Hinweis nicht abgehen.
OGH 8 Ob A 321/97g v. 26.02.1998