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MSchG § 12, StGB § 146

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4953/41/98 Heft 4953 v. 4.8.1998

( MSchG § 12, StGB § 146 ) Das Verschweigen einer bestehenden Schwangerschaft bei Dienstantritt bildet nach der ständigen Judikatur des OGH keinen Entlassungsgrund (OGH 4 Ob 57/68 v. 5. 11. 1968 = ARD 2121/21/68), selbst wenn die Aufnahmewerberin ausdrücklich danach gefragt wurde und sie bereits mit der Möglichkeit einer Schwangerschaft gerechnet hat (OGH 4 Ob 138/62 v. 27. 11. 1962 = ARD 1550/6/63). Die Begründung lautet stets dahingehend, dass die Entlassungstatbestände in § 12 MSchG erschöpfend aufgezählt sind und dieses Gesetz den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit nicht kennt (OGH 4 Ob 44/83 v. 26. 4. 1983 = ARD 3552/7/83). Es ist somit davon auszugehen, dass dieses Verhalten auch nicht als Betrug im Sinne des § 146 StGB zu qualifizieren ist. ASG Wien 14 Cga 203/97t v. 16.12.1997, rk.

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