( WBFG § 53 Abs 3, GGG § 2 Z 4 ) Der Wegfall einer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld gegebenen Voraussetzung einer Gebührenfreiheit hat nach dem maßgeblichen Zeitpunkt keine (rückwirkende) Auswirkung auf die Zuerkennung der Gebührenbefreiung. Der Umstand, dass Ehepartner nach erfolgter Scheidung ihrer Ehe die Lebensgemeinschaft aufgegeben und in weiterer Folge das mit gebührenbefreiten Kreditmitteln einer Bausparkasse erworbene Eigenheim verkauft haben, kann auf die Gerichtsgebührenbefreiung im Zeitpunkt der - vor der Scheidung und vor Verkauf des Eigenheimes erfolgten - Eintragung zum Erwerb des Pfandrechts keinen Einfluss haben. VwGH 96/16/0042 v. 30.03. 1998. (Bescheid aufgehoben)