( BAG § 18 Abs 1, GewO § 82 lit f ) Ein ausgelernter Lehrling hat nicht nur einen gesetzlichen Anspruch auf Beschäftigung schlechthin, sondern Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung im erlernten Beruf. Er kann daher während der Behaltezeit ebensowenig wie ein Lehrling zur Besorgung berufsfremder Tätigkeiten auch im Rahmen einer den Dienstvertrag ergänzenden Betriebsübung auch berufsfremde Tätigkeiten zu verrichten, verpflichtet werden. OGH 8 Ob A 108/98k v. 16.04.1998, in Bestätigung von OLG Wien 10 Ra 354/97w v. 22. 12. 1997 = ARD 4945/6/98. (